Forderungen

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Das Netzwerk der #200Häuser fordert:

Einklagbares Grundrecht auf Wohnen

Verankert im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland200Häuser fordert die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Grundgesetzes zu präzisieren. Das absolute Eigentumsrecht und damit Verwertungsrecht von Wohneigentum muss durch zwingende Abwägung des Nutzungsrechts auf Wohnen eingeschränkt und damit das Wohnrecht als höchstrangig bestimmt werden.Ein sicherer Ort zum Wohnen ist ein grundlegendes menschliches Bedürfnis. Jeder Mensch hat dementsprechend Anspruch auf Gewährleistung von menschenwürdigem Wohnraum. Jeder Mensch braucht diesbezüglich Sicherheit auch in schwierigen Lebenssituationen. Die Vereinten Nationen haben dies im Artikel 25 der Menschenrechtsdeklaration als Teil des Menschenrechts auf ein soziales Existenzminimum und auf ein System der sozialen Sicherheit definiert.

Nach Art. 11 Abs. 1 des „Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (UN-Sozialpakt) muss Deutschland, seit Ratifizierung am 23. Dezember 1973, das Recht eines Jeden auf eine angemessene Unterkunft anerkennen und geeignete Schritte dafür unternehmen, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten.Nach Art. 31 (Das Recht auf Wohnung) der revidierten Europäischen Sozialcharta ist Deutschland seit Ratifizierung am 29.06.2007 dazu verpflichtet, den Zugang zu Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern, der Obdachlosigkeit vorzubeugen bzw. diese schrittweise abzubauen und die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, so zu gestalten, dass sie für diese tragbar sind. Zudem muss Deutschland nach Art. 16 der revidierten Europäischen Sozialcharta den Bau von familiengerechten Wohnungen fördern.

Einzelne Landesverfassungen räumen heute schon ein Recht auf angemessenen Wohnraum ein, beispielsweise in den Ländern Bayern, Berlin, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern.

Nach Rechtsprechung und Rechtslehre können aus diesen Rechtssätzen jedoch keine konkreten, subjektiven Rechte von Privatpersonen abgeleitet werden.

Gegen diese Rechtsauffassungen steht die aktuelle gesellschaftliche Realität, die geprägt ist von extrem hohen Mieten und Immobilienpreisen. Hintergrund dafür ist das Verwertungsrecht des Eigentums, das verbunden mit Immobilienspekulation für die Eigentümer hohe Erträge bringt. Sichtbar ist, wie die gegenwärtige Situation zur Verringerung von verfügbarem Mietwohnraum und zur Verdrängung nicht nur einkommensschwacher Mieter führen. Der nach §172 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gesetzlich vorgesehene Verdrängungsschutz der Wohnbevölkerung wird damit außer Kraft gesetzt. Mieter*innen sind durch die derzeit bestehenden Regelungen nicht ausreichend sicher gegen Verdrängung und den Verlust ihres Wohnraumes geschützt.

Ein Artikel im Grundgesetz für ein subjektives und einklagbares Recht auf angemessenen bezahlbaren Wohnraum muss geschaffen werden.

Ein Umwandlungsverbot von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen

In sozialen Erhaltungsgebieten sowie in Räumen mit angespannten WohnungsmärktenDie Ausnahmeregelung des § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 6, S. 4 und 5 BauGB führt zu einem Anspruch auf Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, wenn sich der Eigentümer bzw. die Eigentümerin verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an Mieterinnen und Mieter zu veräußern. Diese Ausnahmeregelung hebelt damit die Schutzwirkung der sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aus.

Die Bürger*innen in den Gebieten mit einer Erhaltungssatzung können sich den Erwerb einer Eigentumswohnung in der Regel nicht leisten. Der derzeit schon knappe Mietwohnungsbestand mit bezahlbaren Mieten wird so dauerhaft verringert. Die sich daraus ergebenden negativen soziokulturellen Folgen müssen durch Staatsausgaben reguliert werden.

200Häuser fordert die Streichung des § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 6, S. 4 und 5 BauGB, sowie die Schaffung eines §22a BauGB, um die Verdrängungsgefahr, die dem Wechsel von Eigentümerstrukturen gewöhnlich folgt, zu begegnen.

Die Zahl der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten und in angespannten Wohnungsmärkten muss gestoppt werden, um die ansässige und Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen und ein Zusammenleben unter menschenwürdigen Bedingungen zu ermöglichen.

Im Anschluss an die Bundesratsinitiative DS 545/19 der Bundesländer Hamburg, Bremen und Berlin, muss die Streichung des § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 6, S. 4 und 5 BauGB das Ziel sein. ## Die Einführung einer Informationspflicht der Eigentümer\*innen gegenüber den Mieter\*innen zum Status ihrer gemieteten Wohnung/des HausesDer Status der Wohnung/des Hauses muss schon im Wohnungsinserat erkennbar sein sowie im Mietvertrag ausdrücklich klargestellt werden.

Die Information durch die jeweilige Eigentümerin an die Mieter\*innen und die der Kommune über Umwandlungsanträge und Laufzeit des Eigenbedarfskündigungsschutzes nach Grundbucheintragung muss verpflichtend sein.

200Häuser fordert eine bundesweite Informationspflicht der Kommunen zu Umwandlungsanträgen über Milieuschutzgebiete hinaus.

Die Stärkung/Ausweitung sozialer Erhaltungsgebiete (Milieuschutz)

200Häuser fordert die Stärkung und Ausweitung von Mileuschutzgebieten im gesamten Bundesgebiet, insbesondere stark nachgefragter Wohnlagen in Großstädten.

Das Prüf- und Errichtungsverfahren von Milieuschutzgebieten, bzw. deren Erweiterung, muss beschleunigt werden; und damit einhergehend die Schaffung der notwendigen finanziellen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung und Kontrolle.